Jeder Neubau benötigt einen Energieausweis. Auch Bestandsgebäude kommen nicht ohne aus! Warum der Energieausweis sowohl für Vermieter als auch Mieter wichtig ist, erfahren Sie hier.
Eigentümer sind seit 2014 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, wenn sie ihr Haus oder ihre Wohnung neu vermieten oder verkaufen möchten, den Interessenten einen Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis bewertet den Energieverlust der Gebäudehülle, der Anlagetechnik sowie die CO2-Emissionen und gibt Auskunft über die Energieeffizienz. Letzteres ist gerade für Miet- und Kaufinteressenten eine wichtige Entscheidungshilfe. Denn so lassen sich die zu erwartenden Energiekosten der Immobilie abschätzen. Darüber hinaus arbeitet der Gutachter auch wertvolle Modernisierungs-Tipps für das Gebäude aus, wodurch Eigentümer Kosten einsparen können.
Erstellung eines Energieausweise durch die Südwestenergie – Ihre Vorteile auf einen Blick:
✓ Prüfung von geschultem Fachpersonal
✓ unabhängige Beratung
✓ rechtsgültig nach EnEV und staatlich offiziell anerkannt
✓ Langzeitgarantie – Gültigkeit des Ausweises für zehn Jahre
✓ wertvolle Modernisierungs-Tipps
✓ faire Preise
✓ schnell und unkompliziert
Welches Verfahren angewandt wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab.
Bedarfsorientierter Energieausweis
Auch Energiebedarfsausweis genannt. Im Gegensatz zum verbrauchsorientierten Energieausweis erfasst ein bedarfsorientierter Energieausweis nicht den Energieverbrauch in einem Gebäude. Wie der Name schon sagt, befasst er sich auch mit dem Energiebedarf. Das individuelle Heizverhalten wird dabei nicht berücksichtigt.
Ein Gutachter unterzieht die gesamte Immobilie einer gründlichen Untersuchung, um den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes und die energetischen Schwachstellen zu ermitteln. Anhand einer Checkliste prüft er diverse Fragen rund um die Gebäudeform sowie Bau- und Anlagentechnik:
- Kompaktheit des Gebäudes
- Qualität der Dämmung der Außenwand und des Dachbodens
- Vorhandensein von Energiebedarfsfenstern
- Art der Heizungsanlagentechnik
- etc.
Somit können unterschiedliche Immobilien leicht miteinander verglichen und für Schwachstellen eine Modernisierungsempfehlung ausgesprochen werden.
Verbrauchsorientierter Energieausweis
Auch Energieverbrauchsausweis genannt. Der verbrauchsorientierte Ausweis ist meist wesentlich günstiger, allerdings auch nicht so aussagekräftig, wie er bedarfsorientierte Ausweis. Meist wird aus den letzten drei Kostenberechnungen die verbrauchte Energiemenge des Gebäudes errechnet. Da aber jeder Mensch ein individuelles Heizverhalten hat, sagt der verbrauchsorientierte Ausweis nur eingeschränkt etwas über den künftigen Energieverbrauch, beispielsweise bei einem Mieterwechsel, aus.
Um den günstigeren verbrauchsorientierten Ausweis erstellen zu lassen, muss zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es müssen sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden oder
- ein Bauantrag liegt vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder
- das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet.
Gebäudetyp und Baujahr | Termin für Ausstellungspflicht | Welcher Ausweis muss ausgestellt werden |
---|---|---|
alle Gebäude bis Baujahr 1965 | seit 01.07.2008 | seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977 | seit 01.01.2009 | seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977, welche auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurden | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude ab 5 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977 | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude ab Baujahr 1978 | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Neubau | mit Bauvorlage | bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Beide Ausweise haben eine begrenzte Gültigkeit von zehn Jahren.
Nach Renovierungs- und Sanierungsarbeiten ist es ohnehin sinnvoll einen neuen Ausweis zu erstellen, wenn die Energieeffizienz der Immobilie sich zum Positiven verändert hat.
Spätestens bei der Objektbesichtigung. Diesen gar nicht oder erst dann vorzulegen, wenn der Kauf- oder Mietinteressent danach fragt, ist nicht zulässig. Das Dokument kann als Aushang bei der Besichtigung des Objekts zur Verfügung gestellt oder auch per E-Mail übersendet werden. Die Pflicht zur Vorlage umfasst dabei das ganze Dokument, also einschließlich der Modernisierungsempfehlungen, sofern der Ausweis welche beinhaltet.
Verstöße sollten bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese ist dann verpflichtet, der Angelegenheit nachzugehen.
Heutzutage muss die Immobilienanzeige auch über den Energiebedarf oder -verbrauch, den Energieträger (zum Beispiel Öl, Gas) sowie die Art der Beheizung informieren. Dies besagt die Energieeinsparverordnung von 2014.
Der Eigentümer ist verpflichtet, Miet- oder Kaufinteressenten den Energieausweis vorzulegen. Eigentümer, die bei einer Vermietung oder einem Verkauf keinen vollständigen, korrekten und zulässigen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
- Achten Sie bereits bei der Anzeige auf die Energieeffizienzklasse. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei Wohngebäude mit einem durchschnittlichen Verbrauch in der Klasse E liegen.
- Lassen Sie sich den Ausweis zeigen. Dieser ist Pflicht für Eigentümer. Nur denkmalgeschützte Häuser und Häuser mit weniger als 50 m2 sind ausgenommen.
Werfen Sie einen Blick in die Modernisierungsempfehlung – auch diese muss vorgelegt werden. Fragen SIe ruhig kritisch nach, ob die Maßnahmen bereits umgesetzt wurden oder in Planung sind. - Vergleichen Sie nicht Äpfel mit Birnen. Haben Sie verschiedene Objekte im Blick, dann achten Sie darauf, ob auch alle einen Energiebedarfsausweis haben und nicht manche einen Energieverbrauchsausweis.
- Zu guter Letzt lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises geben und bewahren Sie diesen mit Ihren Vertragsunterlagen der immobilie auf.
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